Garantie
Gewährleistung oder Garantie: Ihre Rechte beim Kauf einer Luxusuhr
„Gewährleistung“ und „Garantie“ werden im Alltag oft gleichgesetzt. Rechtlich sind sie zwei verschiedene Dinge, und beim Kauf einer Luxusuhr lohnt es sich, den Unterschied zu kennen. Die eine ist ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer, die andere ein freiwilliges Versprechen. Dieser Beitrag erklärt beide in verständlicher Form. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall kommt es auf die konkreten Umstände und Vereinbarungen an.
Gewährleistung: das gesetzliche Recht
Gewährleistung, im Gesetz „Mängelhaftung“ genannt, ist die Pflicht des Verkäufers, eine Sache frei von Mängeln zu liefern. War die Uhr beim Kauf mangelhaft, haben Sie als Käufer Rechte gegenüber dem Verkäufer, und zwar unabhängig davon, ob er eine Garantie gibt. Diese Rechte ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und können bei einem Verkauf an Verbraucher nicht einfach ausgeschlossen werden.
Wofür die Gewährleistung gilt. Für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Das kann ein Werk sein, das nicht richtig läuft, eine beschädigte Dichtung oder eine Abweichung von der Beschreibung. Nicht erfasst sind Schäden, die erst später durch Gebrauch oder Unfall entstehen.
Wie lange. Bei neuen Sachen beträgt die Frist zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchten Sachen kann sie gegenüber Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden, wenn das ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.
Beweislast. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer im Streitfall nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Was Sie verlangen können. Zunächst Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei einem Einzelstück wie einer bestimmten Uhr ist eine Ersatzlieferung oft nicht möglich; dann steht die Reparatur im Vordergrund. Gelingt die Nacherfüllung nicht, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
Garantie: das freiwillige Versprechen
Eine Garantie ist ein zusätzliches Versprechen, das ein Hersteller oder Händler freiwillig gibt. Ihr Inhalt richtet sich nach den Bedingungen, die der Garantiegeber festlegt: was abgedeckt ist, wie lange, wie die Abwicklung läuft. Eine Garantie kann über die Gewährleistung hinausgehen, etwa indem sie auch Fehler abdeckt, die erst nach dem Kauf entstehen, oder länger läuft.
Beim Kauf einer Rolex gibt es in der Regel zwei Garantien:
- Die Herstellergarantie von Rolex, fünf Jahre ab dem Datum auf der Garantiekarte, weltweit bei autorisierten Servicestellen. Details im Beitrag Rolex-Herstellergarantie.
- Die Händlergarantie, bei uns 24 Monate auf ungetragene und 12 Monate auf Certified-Pre-Owned-Uhren ab Rechnungsdatum. Die Bedingungen stehen unter Garantie.
Den Vergleich beider Garantien lesen Sie im Beitrag Händlergarantie oder Herstellergarantie.
Der wichtigste Unterschied
Die Gewährleistung fragt: War die Uhr bei der Übergabe in Ordnung? Die Garantie fragt: Funktioniert die Uhr während der Garantiezeit so, wie versprochen? Ein Werk, das nach drei Jahren ohne äußere Einwirkung ausfällt, ist in der Regel kein Gewährleistungsfall mehr, kann aber ein Garantiefall sein. Umgekehrt kann ein Mangel, der bei der Übergabe vorhanden war, ein Gewährleistungsfall sein, auch wenn die Garantie ihn nicht abdeckt.
Beide Rechte stehen nebeneinander. Eine Garantie schränkt Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein. So steht es auch in unseren Bedingungen.
Und das Widerrufsrecht?
Vom Mangel ganz unabhängig ist das Widerrufsrecht. Bei einem Kauf im Fernabsatz, also online, per Telefon oder per E-Mail, können Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die gesetzliche Frist beträgt 14 Tage; wir verlängern sie freiwillig auf 21 Tage ab Erhalt der Ware. Der Widerruf setzt keinen Mangel voraus. Wie er funktioniert, erklärt der Beitrag Widerruf und Rückversand, die Belehrung steht unter Widerrufsrecht.
Was das für Sie bedeutet
Drei praktische Ratschläge.
Prüfen Sie die Uhr nach Erhalt. Läuft sie, schaltet das Datum, ist der Zustand wie beschrieben? Innerhalb der Widerrufsfrist können Sie ohne Begründung zurückgeben. Ein Mangel, den Sie früh bemerken, ist leichter zu klären.
Bewahren Sie Rechnung und Garantiekarte auf. Für Gewährleistung und Garantie brauchen Sie Nachweise über Kauf, Datum und Zustand.
Melden Sie Mängel sofort. Je früher Sie sich melden, desto einfacher ist die Klärung, und desto eher greift die gesetzliche Vermutung zu Ihren Gunsten.
Was kein Mangel ist
Nicht jede Abweichung ist ein Mangel. Eine mechanische Uhr geht nicht atomgenau; eine Abweichung von wenigen Sekunden am Tag ist normal und liegt bei aktuellen Rolex-Werken innerhalb der Spezifikation. Feine Kratzer, die nach dem Kauf beim Tragen entstehen, sind kein Mangel, ebenso wenig eine Uhr, die stehen bleibt, weil sie länger nicht getragen wurde. Wer unsicher ist, fragt am besten nach, bevor er die Uhr einschickt.
Ein Beispiel
Sie kaufen eine ungetragene Daytona in Gelbgold. Nach zwei Monaten bemerken Sie, dass der Chronographenzeiger bei der Nullstellung nicht exakt auf zwölf Uhr zurückspringt. Das ist ein Fall, der sowohl unter die Gewährleistung als auch unter die Herstellergarantie fallen kann. Sie melden sich bei uns; wir organisieren den versicherten Versand zur Servicestelle. Für Sie ist der Weg derselbe — welche Grundlage greift, klären wir.
Fazit
Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer für Mängel bei Übergabe. Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, das darüber hinausgehen kann. Das Widerrufsrecht gilt unabhängig von beidem. Kennen Sie alle drei, bewahren Sie Ihre Unterlagen auf und melden Sie Mängel früh — dann sind Sie beim Kauf einer Luxusuhr gut abgesichert.
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